- Computerstraftaten
- Computerstraftaten[kɔm'pjuːtər-], Computerkriminalität, Straftaten, die unter Einbeziehung von Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung begangen werden. Gemäß § 202 a StGB wird wegen Ausspähens von Daten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft. Nach § 263 a StGB wird wegen Computerbetruges mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht rechtswidriger Bereicherung das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst. § 303 a StGB bedroht den wegen Datenveränderung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe, der rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Wegen Computersabotage wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe nach § 303 b StGB bestraft, wer eine Datenverarbeitung, die für ein fremdes Unternehmen oder eine fremde Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, durch Datenveränderung oder dadurch stört, dass er eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert. Des Weiteren gehören u. a. zu den Computerstraftaten die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB, Urkundenfälschung) und die Urkundenunterdrückung beziehungsweise -vernichtung (§ 274 Absatz 1 Ziffer 2 StGB), d. h. das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von beweiserheblichen Daten, über die derjenige nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen.In Österreich sind in § 49 Datenschutzgesetz unbefugte Eingriffe in den Datenverkehr (die absichtliche und widerrechtliche Schadenszufügung durch Löschen, Verfälschen, Verändern oder Verschaffen automationsunterstützt verarbeiteter Daten) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, wenn für die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung eine strengere Strafe vorgesehen ist. Das StGB stellt die Datenbeschädigung (§ 126 a) unter Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen; den betrügerischen Datenmissbrauch (mit Bereicherungsvorsatz, § 148 a) unter Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe, bei Gewerbsmäßigkeit oder einem Schaden über 25 000 S unter Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem Schaden über 500 000 S unter Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Auch in der Schweiz werden Computerstraftaten neuerdings durch besondere Tatbestände erfasst: Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (»Hacker«, Art. 143bis), Datenbeschädigung (Art. 144bis), »Computerbetrug« (Art. 147), unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies). Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern sind der Schrifturkunde gleichgestellt (Art. 110 Ziffer 5 StGB).
Universal-Lexikon. 2012.